AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Wartung von sicherheitstechnischen Anlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Sipeko Sicherheitstechnik Gesellschaft mbH. (im Folgenden kurz „Unternehmen“) erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten im Falle von Widersprüchen vorrangig vor dem jeweiligen Auftrag bzw. den jeweiligen sonstigen Auftragsgrundlagen.

1.2. Entgegenstehende oder von Geschäftsbedingungen des Unternehmens abweichende Bedingungen des Auftraggebers bzw. Geschäftspartners (im Folgenden kurz „Kunde“) werden nicht anerkannt, es sei denn, das Unternehmen hätte schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen des Unternehmens gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen des Kunden.

1.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

2. Kostenvoranschlag / Angebote

2.1. Kostenvoranschläge des Unternehmens werden ausschließlich entgeltlich und ohne Gewähr erstellt, worauf ausdrücklich hingewiesen wird. Als Entgelt für den Kostenvoranschlag wird eine Abrechnung auf Basis der dafür aufgewendeten Stunden zu einem Stundensatz von € 150,00 zzgl. USt. (Geschäftsführer) bzw. € 100,00 zzgl. USt. (Facharbeiter) zzgl. Barauslagen vereinbart.

2.2. Angebote des Unternehmens werden ausschließlich schriftlich erstellt. Das Unternehmen ist acht Wochen ab Angebotsdatum an sein Angebot gebunden.

2.3. Angebote sind unverbindlich und freibleibend; der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Unternehmen vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlichen Entgelts (Kostenvoranschlag) unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs. (2) KSchG) zu sehen ist.

3. Schuldumfang / Preise / Verrechnung

3.1. Der vereinbarte Vertragsinhalt und Schuldumfang des Unternehmens besteht in einem funktionstauglichen Werk. Ein Abweichen von Vorgaben von technischen ÖNORMEN bzw. Regeln der Technik ist daher zulässig und stellt kein Abweichen vom Schuldumfang (Funktionstauglichkeit) dar.

3.2. Die Leistung des Unternehmens wird nach tatsächlichem Aufwand und Lieferinhalt verrechnet. Sämtliche Preise bzw. Preisangaben sind daher nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Für eine Facharbeiterstunde werden € 105,00 zzgl. USt. und zzgl. Fahrkosten in Rechnung gestellt.

3.3. Rechnungen des Unternehmens sind binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Skonti werden vom Unternehmen nicht gewährt. Skontoabzüge bedürfen daher einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft; dies gilt auch für alle bis dahin vorgenommenen Skontoabzüge im Rahmen allfälliger Teilrechnungen. Zahlungen des Kunden geltend erst dann als schuldbefreiend geleistet, wenn diese auf dem Geschäftskonto des Unternehmens unwiederbringlich eingelangt sind und sich in der freien Verfügbarkeit des Unternehmens befinden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist für auch nur eine einzige (Teil-)Zahlung verfallen sämtliche gewährten Vergütungen (Nachlässe, Abschläge, etc.) und sind im gesamten Umfang vom Kunden zu bezahlen.

3.4. Das Unternehmen ist berechtigt, seine Leistungen oder Teile hiervon jederzeit (zwischen)abzurechnen und dem Kunden Teilrechnungen zu legen.

3.5. Mehrere Kunden haften dem Unternehmen bei einem gemeinsam erteilten Auftrag solidarisch.

3.6. Treten zwischen der Auftragserteilung und der Leistungserbringung des Unternehmens Änderungen der Kosten ein (z.B. der Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder sonstiger Regelungen (Gesetz, Verordnung, etc.), Materialpreise, Energie, sonstige Rohstoffe, Transport, etc.) ist das Unternehmen berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder – im Fall von Kostensenkungen – entsprechend zu ermäßigen.

3.7. Der Kunde hat dem Unternehmen im Falle des Zahlungsverzuges die angemessenen, zweckentsprechenden Kosten einer Anwaltsmahnung über € 300,00 zzgl. USt. zu ersetzen.

3.8. Für den Fall, dass sich der Aufwand zur Herstellung des beauftragten Werks im Ausmaß von über 10% des unverbindlich veranschlagtes Entgelts erhöhen sollte, ist das Unternehmen nicht verpflichtet den Kunden darauf hinzuweisen. Der Kunde hat folglich in jedem Fall die erhöhten Kosten zu bezahlen, die zur vertragsgemäßen Herstellung des beauftragten Werks notwendig waren.

3.9. Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Kunden gegen dem Unternehmen zustehen, ist ausgeschlossen.

3.10. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Kosten für behördliches Einschreiten bei Fehlalarm österreichweit einheitlich in der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 155/2014, geregelt ist. Dem Kunden sind die in der Sicherheitsgebühren-Verordnung geregelten Ersatzbeträge bekannt. Vereinbart und vom Kunden zur Kenntnis genommen wird, dass das Unternehmen die bei Fehl- oder Täuschungsalarmen anfallenden Kosten durch Polizei, Behörden, Wachdienste oder ähnliche Institutionen sowie von privaten Personen nicht zu ersetzen hat; es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde diese Kosten selbst zu tragen hat.

3.11. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat das Unternehmen nach Mahnung (Email, Fax, etc.) und Einräumung einer zumindest achttägigen Nachfrist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist im Falle des Rücktritts des Unternehmens verpflichtet, die kaufgegenständliche Ware zurückzugeben und einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Pauschalbetrages von 30 % des Bruttorechnungsbetrages an das Unternehmen zu bezahlen. Ein richterliches Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen. Daneben hat das Unternehmen das Recht, auch einen darüber hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Sofern der Kunde bei Rücktritt des Unternehmens die gelieferten Gegenstände nicht auf seine eigenen Kosten retourniert, ist das Unternehmen berechtigt, die Ware am Installationsort zu demontieren bzw. durch Dritte demontieren zu lassen und auf Kosten des Kunden abzuholen bzw. durch Dritte abholen zu lassen. Der Kunde räumt dem Unternehmen (bzw. den vom Unternehmen diesbezüglich beauftragten Dritten) zu diesem Zweck das Recht ein, die Räumlichkeiten, in denen die Waren aufgestellt bzw. installiert sind, zwecks Demontage und Abholung jederzeit ohne vorherige Rücksprache zu betreten.

4. Leistungserbringung durch das Unternehmen

4.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass es in der Verantwortung des Kunden liegt, dass sämtliche baulichen, technischen und sonst in der Sphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen (technischer und rechtlicher Natur) gegeben sind bzw. vom Kunden zeitgerecht geschaffen werden, damit das Unternehmen seine Leistung vertragsgemäß erbringen kann. Sollten die baulichen, technischen und sonst in der Sphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen (technischer und rechtlicher Natur) nicht gegeben sein, so ist der Kunde nicht berechtigt, hieraus Ansprüche gegenüber dem Unternehmen abzuleiten; das Unternehmen ist in diesem Fall berechtigt, seine Kosten/Mehrkosten (Verzögerung, Vorhaltekosten etc.) an den Kunden zu verrechnen.

4.2. Der Kunde stellt dem Unternehmen für die Zeit der Leistungserbringung kostenlos Energie, Wasser sowie versperrbare Räume für den Aufenthalt von Mitarbeitern (inkl. Sanitäreinrichtungen etc.) und die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung.

4.3. Der Kunde stellt – soweit technisch erforderlich – notwendige Einrichtungen für die Leistungserbringung (wie etwa Gerüst, Leiter etc.) zur Verfügung. Für den Fall, dass derartige Einrichtungen nicht bereits im Angebot des Unternehmens angeboten bzw. vom Kunden entgeltlich beauftragt wurden, ist das Unternehmen berechtigt – nicht aber verpflichtet – derartige Einrichtungen herzustellen/aufzubauen und sind die Kosten hierfür vom Kunden an das Unternehmen zu bezahlen.

4.4. Der Kunde garantiert die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Pläne, Grundrisse, Skizzen, etc. und beschafft allfällige notwendige behördlichen Bewilligungen auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko.

4.5. Sofern Entsorgungskosten von Altmaterial noch nicht Gegenstand des Angebots des Unternehmens bzw. des Auftrags des Kunden waren, hat der Kunde dem Unternehmen die Kosten für die Entsorgung von allfällig anfallendem Altmaterial zu bezahlen. Der Unternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, allfällig anfallendes Altmaterial zu entsorgen, sondern ist nach Wahl des Unternehmers berechtigt, anfallendes Altmaterial am Ort der Leistungserbringung abzulagern und dort zu belassen.

4.6. Unterbleibt die Ausführung des Werks, so gebührt dem Unternehmen das vereinbarte Entgelt, wenn es zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Kunden liegen daran verhindert worden ist. Das Unternehmen hat sich in diesem Fall anzurechnen, was es sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

4.7. Das Unternehmen ist berechtigt, eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Änderung bzw. Abweichung dem Kunden zumutbar ist, etwa weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

4.8. Sofern sich der Kunde Dritter bedient (Fachplaner, Örtliche Bauaufsicht, sonstige Personen des Kunden, etc.) sind diese vom Kunden bevollmächtigt, dem Unternehmen verbindliche Erklärungen und Anweisungen – auch kostenrelevante – zu erteilen bzw. Leistungszusätze oder Leistungsänderungen anzuordnen und ist der Kunde verpflichtet, die entsprechenden Leistungszusätze bzw. Leistungsänderungen an das Unternehmen zu bezahlen. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen bzw. Ergänzungen des Auftrages in wirtschaftlich bedeutenden Punkten. Sollten die in diesem Punkt genannten Dritten vom Kunden nicht entsprechend bevollmächtigt sein, so ist der Kunde verpflichtet, diesen Umstand dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Vor einer solchen schriftlichen Mitteilung des Kunden darf das Unternehmen berechtigt vom Vorhandensein einer entsprechenden Vollmacht ausgehen. Der Kunde verzichtet gegenüber dem Unternehmen auf Einwände gegen derartige Zusatz-/Ergänzungsaufträge durch den vom ihm beauftragten Dritten dem Grunde und der Höhe nach, sofern das Unternehmen den Zusatz-/Ergänzungsauftrag auftragsgemäß ausgeführt hat.

4.9. Für den Fall, dass das Unternehmen einer allfälligen technischen Warnpflicht nachzukommen hat, so kann das Unternehmen diese nach eigener Wahl entweder dem Kunden gegenüber direkt oder aber auch gegenüber den allfälligen Dritten im Sinne des Punktes 4.8. wahrnehmen bzw. aussprechen. Sollten die in Punkt 4.8. genannten Dritten vom Kunden nicht entsprechend zur Empfangnahme von Warnungen bevollmächtigt sein, so ist der Kunde verpflichtet, diesen Umstand dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Vor einer solchen schriftlichen Mitteilung des Kunden darf das Unternehmen berechtigt vom Vorhandensein einer entsprechenden Bevollmächtigung zur Entgegennahme der Warnung ausgehen.

4.10. Das Unternehmen hat das Recht, vom Kunden vor oder während Leistungserbringung eine auf das Unternehmen lautende Erfüllungsgarantie in Form einer unbedingten, abstrakten Bankgarantie eines österreichischen Bankinstitutes über die Höhe des veranschlagten bzw. vereinbarten Werkentgelts bzw. des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Werkentgelts zu verlangen. Wird eine derartige Erfüllungsgarantie vom Kunden nicht in angemessener Frist ab Aufforderung durch das Unternehmen beigebracht, steht es dem Unternehmen frei, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, wobei der Kunde dem Unternehmen den dadurch erlittenen Schaden bzw. entgangenen Gewinn zu ersetzen hat. Die Rechte des Unternehmens gemäß § 1170b bleiben davon unberührt. In Ergänzung zu § 1170b ABGB wird vereinbart, dass das Unternehmen nach einmaliger Inanspruchnahme der Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB wiederholt vom Kunden Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB fordern kann, sobald die fortlaufenden Leistungen des Unternehmens nicht mehr von der zuvor gegebenen Sicherstellung gedeckt sind.

4.11. Ansprüche aus Überzahlungen oder sonstige bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren in 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Überzahlung eingetreten ist.

4.12. Das Unternehmen ist berechtigt, einen erteilten Auftrag zur Gänze oder teilweise durch Subunternehmer zu erfüllen.

4.13. Der Kunde ist nicht berechtigt, sich einen Haftrücklass einzubehalten. Anderslautende Bestimmungen (wie etwa in fallweise allenfalls vereinbarten ÖNORMEN etc.) werden ausdrücklich abbedungen.

4.14. Der Kunde wurde vom Unternehmen darauf hingewiesen, dass die vom Unternehmen hergestellten Leistungen der fortfolgenden regelmäßigen Wartung bzw. Überprüfung unterliegen, um die volle Funktionsfähigkeit des Lieferumfangs abzusichern (mindestens 1-mal jährlich; gegebenenfalls auch in kürzeren Abständen). Der Kunde wurde in diesem Zusammenhang auf sämtliche zur Anwendung kommenden Regelwerke bzw. ÖNORMEN hingewiesen, insbesondere auf die ÖNORM F 3070. Für Mängel/Schäden infolge fehlender/mangelhafter Wartung durch den Kunden haftet das Unternehmen nicht.

4.15. Es gelten keine spezifischen Liefer- und Montagetermine. Anderslautende Regelungen sind unwirksam. Das Unternehmen versucht, allfälligen vom Kunden gewünschten Liefer- und Montageterminen nachzukommen, wobei sich daraus keine Verpflichtung für das Unternehmen ergibt.

4.16. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Unternehmens. Im Falle der Nichtzahlung der vom Unternehmen gelegten Rechnung/Teilrechnung hat das Unternehmen das Recht, die gelieferten Gegenstände beim Kunden zu demontieren und abzuholen bzw. durch Dritte demontieren und abholen zu lassen, dies auf Kosten des Kunden. Der Kunde räumt dem Unternehmen (bzw. den vom Unternehmen diesbezüglich beauftragten Dritten) zu diesem Zweck das Recht ein, die Räumlichkeiten, in denen die Gegenstände aufgestellt bzw. installiert/montiert sind, zwecks Demontage und Abholung jederzeit ohne vorherige Rücksprache zu betreten.

4.17. Für Lieferungen/Sendungen werden – zusätzlich zum vereinbarten Auftragspreis – die zum Zeitpunkt der Lieferung jeweilig gültigen in- und ausländischen Verpackungs-, Versand-, Transportkosten verrechnet. Dem Kunden ist bekannt, dass diese Kosten nicht bereits im Vorhinein feststehen und daher vorweg kaum definitiv kalkulierbar sind; der Kunde verpflichtet sich, die dem Unternehmen jeweils tatsächlich aufgelaufenen Verpackungs-, Versand-, Transportkosten an das Unternehmen nach Rechnungslegung zu bezahlen.

4.18. Der Kunde trägt auf eigene Kosten Sorge dafür, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch das Unternehmen sämtliche Anschlüsse (z.B. elektrische Anschlüsse) gelegt, und alle sonstigen für die Installation notwendigen Vorkehrungen ordnungsgemäß sowie fachgerecht – insbesondere auch gemäß den Spezifikationen seitens des Unternehmens – getroffen bzw. errichtet sind. Das Unternehmen hat keine Verpflichtung, die errichteten bzw. getroffenen Vorkehrungen (Anschlüsse, Leitungen, etc.) auf deren fachgerechte Herstellung hin zu überprüfen, sodass das Unternehmen auf die ordnungsgemäße, fachgerechte Herstellung durch den Kunden bzw. den vom Kunden beauftragten Dritten vertrauen darf. Der Kunde wird dem Unternehmen jeden Schaden ersetzen, der wegen nicht getroffener oder mangelhafter Vorkehrungen bei der Lieferung und Installation der Geräte entsteht (insbesondere auch Schäden aus sich daraus ergebenden Verzögerungen oder daraus resultierender Mehrkosten).

4.19. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein VSÖ-Installationsattest beim VSÖ – Verband der Sicherheitsunternehmen Österreichs, Porzellangasse 37 / 17, 1090 Wien, erlangt werden kann. Dieses hat der Kunde auf eigene Kosten beizuschaffen. Bei Brandmeldeanlagen ist der Kunde (Betreiber) allein verantwortlich für die Einbindung der zuständigen Feuerwehr. Anschaltgebühren inkl. der Durchführung der Anmeldung sind von Kunden (Betreiber) zu übernehmen und zu tragen.

5. Haftung / Gewährleistung

5.1. Die Haftung des Unternehmens wird – mit Ausnahme von Personenschäden – bei leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen.

5.2. Die Haftung des Unternehmens wird – mit Ausnahme von Personenschäden – bei leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmens bei Verträgen mit einer Auftragssumme bis € 250.000,00 auf maximal € 12.500,00, bei Verträgen mit einer Auftragssumme über € 250.000,00 mit 5% der Nettoauftragssumme beschränkt. Der Ersatz darüber hinausgehender Schäden ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist der Ersatz von entgangenem Gewinn, Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter. Bei Vorhandensein mehrerer Kunden verteilen sich die angeführten Höchstbeträge auf diese aliquot.

5.3. Ansprüche gegen das Unternehmen aus dem Titel des Schadenersatzes verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, es sei denn es gilt gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist.

5.4. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist für unbewegliche Sachen beträgt 18 Monate.

5.5. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe trifft den Kunden.

5.6. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht im Falle des Vorliegens von Mängeln, deren Sanierungsaufwand nicht mehr als 5% des offenen Werklohns beträgt, nicht. Das Zurückbehaltungsrecht im Falle von Mängeln mit darüber hinausgehendem Sanierungsaufwand ist mit der Höhe der Kosten der Sanierung der Mängel begrenzt, sodass der über den Sanierungsaufwand hinausgehende Teil des Entgelts jedenfalls zur Zahlung an das Unternehmen fällig ist.

5.7. Für den Fall, dass der Kunde von einem Dritten mit der Leistungserbringung beauftragt ist und das Unternehmen für den Kunden sohin Subunternehmerleistungen erbringt, verpflichtet sich der Kunde gegenüber dem Unternehmen für den Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Kunden und seinem Auftraggeber, dass der Kunde dem Unternehmen im Falle einer Streitverkündung gemäß §§ 17 ff ZPO sämtliche auflaufenden Kosten (insbesondere auch Anwaltskosten) der gerichtlichen Nebenintervention gegen jederzeitige Rechnungslegung ersetzt. Für den Fall, dass der Kunde in einem solchen Gerichtsprozess mit seinem Auftraggeber einen Vergleich abschließt, besteht daher ebenso die Pflicht des Kunden, dem Unternehmen die Prozesskosten der Nebenintervention zu ersetzen.

5.8. Das Unternehmen haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personen- und Sachschäden eines Verbrauchers, nicht jedoch für die Sachschäden des unternehmerischen Kunden. Der Kunde hat die Haftungsbeschränkung an etwaige Abnehmer mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung zu überbinden und hält das Unternehmen für alle Nachteile aus oder im Zusammenhang mit einer verschuldensunabhängigen Haftung schad- und klaglos. Der Kunde verzichtet auf einen Regress gegen das Unternehmen, falls er im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes haftet.

6. Sonstiges

6.1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Kunden unterliegt materiellem österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bzw. diesen Auftragsbedingungen wird die Zuständigkeit des sachlich für 4020 Linz zuständigen Gerichtes vereinbart.

6.2. Änderungen oder Ergänzungen von abgeschlossenen Verträgen oder dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.

6.3. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen haben stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zahlungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung, Handhabung, vorgeschriebene Überprüfungen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

6.4. Sollte eine Bestimmung (bzw. Teile davon) eines abgeschlossenen Auftrags oder der gegenständlichen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. die übrigen Teile der Bestimmung unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung solchen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Wartung von sicherheitstechnischen Anlagen

 

1. Vertragsgegenstand

1.1 Firma Sipeko Sicherheitstechnik Gesellschaft mbH. (AN) hat mit dem Kunden (AG) einen Wartungsvertrag über eine sicherheitstechnische Anlage (Anlage) abgeschlossen und ist in diesem Umfang und nach diesen Maßgaben zur Wartung der Anlage des AG verpflichtet.

1.2 Bei neuen Anlagen entsteht die Wartungspflicht mit der Abnahme; unterbleibt eine Abnahme, so beginnt die Wartungspflicht mit dem Tage ihrer Inbetriebsetzung. Bei bereits in Betrieb stehenden Anlagen entsteht diese Pflicht nach deren Überprüfung durch den AN und einer allenfalls notwendigen Instandsetzung durch den AN (Pkt.4.4).

1.3 Der AN ist berechtigt, von Verträgen über die Wartung nicht von ihm gelieferter Anlagen innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des Vertrages zurückzutreten.

2. Dauer und Kündigung

2.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2.2 Der Vertrag kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende jedes Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden, wobei Punkt 2.3. zu berücksichtigen ist.

2.3 Der AG verzichtet auf eine Kündigung vor Ablauf von drei Jahren ab Vertragsabschluss. Für den Fall, dass der AG den Vertrag innerhalb der Frist des Kündigungsverzichtes einseitig – unberechtigt – oder sonst unberechtigt kündigt hat der AG dem AN ein Drittel des Entgeltes zu bezahlen, das er für die noch nicht verstrichene Dauer des Kündigungsverzichtes zu zahlen gehabt hätte; dies entspricht dem vereinbarten Entgelt unter Anrechnung dessen, was sich der AN infolge Unterbleibens der Arbeit erspart hat. Darüber hinaus hat der AG im Falle der unberechtigten Kündigung des Vertrages während der Dauer des Kündigungsverzichtes dem AN unabhängig vom Eintritt oder vom Nachweis eines dem AN erwachsenden Schadens und eines Verschuldens des AG eine Pönale in Höhe von einem Drittel des Entgeltes zu bezahlen, das er für die noch nicht verstrichene Dauer des Kündigungsverzichtes zu zahlen gehabt hätte.

2.4. Für den Fall, dass der AN vom AG im Zuge der Wartungen mit der Erbringung von Leistungen beauftragt wird, die über den Leistungsumfang des Wartungsvertrages hinausgehen, wird für diese Aufträge die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN (abrufbar unter www.sipeko.at/agb) vereinbart.

3. Zeitpunkt und Umfang der Wartung

3.1 Die Wartung wird in angemessenen Zeitabständen während der Normalarbeitszeit des AN durchgeführt.

3.2 Die Wartung umfasst alle Arbeiten entsprechend der Leistungsbeschreibung der angebotenen Variante.

3.3 Alle darüber hinausgehenden Arbeiten und Materialien sind vom Vertrag nicht erfasst und sind vom AG zusätzlich zu bezahlen.

3.4 Alle Störungen und Schäden dürfen während aufrechtem Wartungsvertrag nur vom AN und seinen Beauftragten behoben werden. Für den Fall, dass der AG vertragswidrig Dritte beauftragen sollte, nimmt dieser zur Kenntnis und wird vereinbart, dass den AN für Arbeiten und Tätigkeiten von Dritten an der Anlage keine Haftung für diese Arbeiten bzw. allenfalls folgende Folgemängel bzw. Folgeschäden trifft und der AN keine Gewähr für die Arbeiten von Dritten leistet.

4. Wartungsentgelt

4.1 Die Höhe des Entgeltes wird im Wartungsvertrag geregelt. Die Höhe des Wartungsentgelts bei Vertragsabschluss beruht auf den geltenden Verrechnungssätzen (auf Basis des Kollektivvertrages für Angestellte des Metallgewerbes) und den entsprechenden Nebenkosten bei Abschluss des Vertrages. Erhöhen sich die entsprechenden Sätze und Nebenkosten, so erhöht sich auch das Entgelt in demselben Maße, wie sich die einzelnen Sätze und Nebenkosten erhöhen und wie diese an der Zusammensetzung des Entgeltes beteiligt sind. Bei nachträglichen Anlagenerweiterungen erhöht sich das Wartungsentgelt im Umfang der Erweiterung der Anlage.

4.2 Das Entgelt ist vom AG im Voraus innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug durch Anweisung an den AN oder durch Bankeinzug zu bezahlen. Das vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages bis zum Ende des laufenden Kalender-Vierteljahres anfallende Entgelt wird anteilmäßig berechnet und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen (Anweisung bzw. Bankeinzug). Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu bezahlen; der AN ist berechtigt, auch einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

4.3 Lässt eine nach Vertragsunterzeichnung eintretende Änderung der besonderen Bedingungen des Aufstellungsortes einen erhöhten Wartungsaufwand der Anlage erwarten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Entgelt entsprechend anzupassen.

4.4 Nicht vom Wartungsvertrag umfasste Arbeiten
Der AG hat nicht vom Wartungsvertrag umfasste Arbeiten/Materialien gesondert nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten (die Arbeitszeit und das Material werden dem AG zu den beim AN üblichen Sätzen zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnet). Nicht vom Wartungsvertrag umfasste Arbeiten/Materialien sind unter anderem:

  • Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch nicht vom AN zu vertretende Einwirkungen und unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
  • Ersatz der durch natürliche Abnützung unbrauchbar gewordenen Teile der Anlage (ausgenommen Variante „Wartung Premium“).
  • Ersatz von Batterien (ausgenommen Variante „Wartung Premium).
  • Jedwede Änderung der Anlage (sei es vom AG gewünscht, behördlich angeordnet oder andere Änderungen der Anlage deren einschließlich Abnahme),
  • die Prüfung und etwa notwendige Instandsetzung bei der Übernahme der Wartung einer bereits in Betrieb befindlichen Anlage oder bei deren Wiederinbetriebnahme.

4.5 Zurückhaltung von Zahlungen, Zahlungsverzug und Aufrechnung

4.5.1 Der AG darf weder bei Störungen der Anlage oder Schäden an dieser fällige Zahlungen zurückhalten, noch gegen Forderungen des AN mit eigenen Forderungen aufrechnen.

4.5.2 Sofern der AG trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann der AN das Entgelt für das laufende Kalenderjahr sofort zur Gänze fällig stellen. Wird der dann aushaftende Betrag nicht innerhalb von 4 Wochen bezahlt, kann der AN den Vertrag mit den im zweiten Satz des Punktes 2.3 aufgezählten Folgen (Verdienstentgang, Pönale) mit sofortiger Wirkung auflösen.

5. Pflichten des Auftraggebers

5.1 Meldung von Störungen und Schäden:
Der AG hat dem Störungsdienst des AN alle Störungen und Schäden sofort schriftlich (Email, etc.) zu melden.

5.2 Der AG ist verpflichtet, ein Kontrollbuch zu führen, darin alle die Anlage betreffenden Ereignisse (Alarme, Fehlalarme, Störungen, usw.) in der vorgeschriebenen Art festzuhalten und dieses Kontrollbuch in der Nähe der Zentrale an einem den Mitarbeiter/Beauftragten des AN zugänglichen Ort aufzubewahren.

5.3 Der AG ist außerdem verpflichtet, für die Wartungsarbeiten an der Anlage Leitern, Gerüste, Aufstiegshilfen, etc. bereitzustellen. Der AG hat die Anlage bzw. einzelne Anlagenteile/- komponenten frei zugänglich zu halten bzw. auf eigene Kosten frei zugänglich zu machen, sodass der AN keine Manipulationen an bzw. Demontagen von Gebäudeteilen vorzunehmen hat. Für den Fall, dass der AG seinen diesbezüglichen Pflichten nicht nachkommt, so stimmt er zu, dass der AN die Anlage/Anlageteile/-komponenten selbst zugänglich machen bzw. zugänglich machen lassen kann und dem AG die hierdurch auslaufenden Kosten verrechnet, wobei klarstellend festgehalten wird, dass den AN keine Pflicht trifft, die Anlage/Anlageteile/- komponenten selbst zugänglich zu machen bzw. zugänglich machen zu lassen. Für den Fall, dass der AN Anlage/Anlageteile/-komponenten selbst zugänglich macht bzw. zugänglich machen lässt, weil der AG diesbezüglich seinen obig angeführten Pflichten nicht nachkommt, so haftet der AN für diese Arbeiten bzw. für dadurch verursachte Schäden nicht und verzichtet der AG diesbezüglich auf Ansprüche gegenüber dem AN.

5.4 Änderungen des Umfanges der Anlage

5.4.1 Verkleinerungen, Erweiterungen, Auswechslungen und sonstige Änderungen bei vom AN gelieferten Anlagen dürfen – auch bei entsprechender behördlicher Anordnung – nur durch den AN durchgeführt werden.

5.4.2 Änderungen und Erweiterungen des Umfanges durch nicht vom AN gelieferte Anlagen/Anlagenteile hat der AG dem AN unverzüglich mitzuteilen. Der Vertrag gilt auch für die geänderte Anlage, jedoch erhöht sich das Entgelt im Umfang der Erweiterung der Anlage.

5.5 Der AG hat dem AN gegenüber die volle Haftung für Sach- und Personenschäden – verursacht durch Schäden, welche durch Beschädigung oder fehlerhafte Bedienung entstanden sind – zu tragen.

5.6 Der AG hat zumindest eine aus dem Kreise der Dienstnehmer des AG zu nennende Person als Verantwortliche für die Bedienung der Anlage namhaft zu machen, welche durch den AN im Gebrauch der aufgestellten Anlage eingewiesen wird, wobei der AG die Kosten der Einweisung gesondert an den AN zu bezahlen hat. Der AG hat sicherzustellen, dass der Beauftragte bei Bedarf dem AN zur Verfügung steht.

6. Vorzeitige Auflösung des Vertrages

6.1 Der AN ist berechtigt, den Wartungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen.

6.2 Eine vorzeitige Auflösung durch den AN gemäß Punkt 6.1. zieht – sofern der wichtige Grund zur Auflösung in der Sphäre des AG liegt – die Folgen des Punktes 2.3. nach sich.

6.3 Sofortige Auflösung durch den AN

6.3.1 Der AN ist zur sofortigen Auflösung des Vertrages bei Verstößen des AG gegen die Punkte des Wartungsvertrages bzw. bei Verstößen gegen diese Bedingungen berechtigt.

6.3.2 Der AN ist zur sofortigen Auflösung des Vertrages bei Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG berechtigt.

6.3.3 Der AN ist zur sofortigen Auflösung des Vertrages bei Manipulationen an der Anlage durch den AG oder Dritte berechtigt.

6.3.4 Der AN ist zur sofortigen Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn der AG Reparaturen selbst an der Anlage durchführt.

6.4 Wird der Vertrag aus vom AG zu vertretenden Gründen aufgelöst, ist Pkt. 2.3 sinngemäß anzuwenden.

7. Zutritt zur Anlage

7.1 Der AG hat den Beauftragten des AN den Zutritt zur Anlage und deren ungestörte Überprüfung zu ermöglichen und die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Wartung und allenfalls weitere notwendige Arbeiten erforderlich sind.

8. Einsatz von Subunternehmern

8.1 Der AN ist berechtigt, sich zur Erbringung seiner Leistungen Subunternehmer zu bedienen. Für die Wartung von Brandmeldeanlagen müssen die Subunternehmer über eine entsprechende Zertifizierung nach ÖNORM F3070 bzw. ÖNORM F3700 sowie EN16763 verfügen.

9. Haftung

9.1 Die Haftung des AN wird – mit Ausnahme von Personenschäden – bei leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des AN auf maximal die Höhe eines Nettojahreswartungsentgelts beschränkt. Der Ersatz darüber hinausgehender Schäden ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist der Ersatz von entgangenem Gewinn, Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter. Bei Vorhandensein mehrerer Kunden verteilen sich die angeführten Höchstbeträge auf diese aliquot. Ansprüche gegen das Unternehmen aus dem Titel des Schadenersatzes verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, es sei denn es gilt gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist.

10. Sonstiges

10.1 Abänderungen dieses Vertrages sowie Ergänzungen zu diesem bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.

10.2 Das Vertragsverhältnis zwischen dem AN und dem AG unterliegt materiellem österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Wartungsvertrag bzw. diesen Bedingungen wird die Zuständigkeit des sachlich für 1030 Wien zuständigen Gerichtes vereinbart.

10.3 Sollte eine Bestimmung (bzw. Teile davon) des Wartungsvertrages oder der gegenständlichen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. die übrigen Teile der Bestimmung unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung solchen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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